Definition laut Norm im Anhang A

Es sind ausschließlich vollberuhigte Stähle erlaubt (siehe Tabelle A.1).
D.h.: Vollberuhigter Stahl mit ausreichendem Anteil an stickstoffabbindenden Elementen (zB.: mindestens 0,020% Al).
Wenn S235JRH (Werkstoff-Nr.: 1.0039) auf den Zeichnungen angegeben ist, muss daher der Stahl vollberuhigt sein. Die stickstoffabbindenden Elemente (z.B.: Al) sind in der Prüfbescheinigung (Werkszeugnis 2.2) anzugeben.

Bei Fragen wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Ansprechpartner in der Qualitätssicherung.


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