Für Export von Verpackungsholz in Drittländer (= nicht EU-Mitgliedsländer) gilt seit 3. Oktober 2003 eine Verordnung, dass Verpackungsholz zwecks Gewährleistung der Schädlingsfreiheit entrindet und entsprechend behandelt werden muss. Die erfolgte Behandlung ist durch Kennzeichnung des Verpackungsholzes, vorzugsweise durch Stempelung, zu dokumentieren.
Dies gilt primär für die Länder USA, Kanada, Mexiko und China welche diese Verordnung bei der Einfuhr von Verpackungsholz exekutieren.
Wann tritt diese Verordnung in Kraft:USA voraussichtlich April/Mai 2004Kanada voraussichtlich im Laufe 2004Mexiko voraussichtlich 1.1.2005China hat diese Verordnung bereits mit 1. Oktober 2002 erlassen.
Für China gilt zusätzlich, dass exportierende Betriebe ein Pflanzengesundheitszeugnis vorweisen müssen.
Folgende Methoden zur Behandlung des Holzes werden anerkannt:
Die Kennzeichnung hat gemäß Vorgaben der FAO-Richtlinie ISPM 15 zu erfolgen.
Gesonderte Bestimmungen für jeweilige Drittländer sind bei der zuständigen Behörde in Erfahrung zu bringen.
Die Firma Umdasch AG hat sich für die Methode der Trocknung entschieden und ist bereits bei der NÖ Landwirtschaftskammer registriert.
Informationsstand 2/2004