Eine Änderung der REACH Verordnung bringt neue Verbote bzw. Beschränkungen für bestimmte Chemikalien
und gewisse Anpassungen bei den geltenden Verboten und Beschränkungen

Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält Verbote und Beschränkungen für Chemikalien, die EU-weit gelten. Dieser Anhang ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten und ersetzt seit diesem Zeitpunkt die entsprechenden nationalen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen der österreichischen Chemikalien-Verbotsverordnung 2003. Nun wurde dieser Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert.

Folgende Regelungen sind neu:

• Für zwei Ethoxyethanol-Verbindungen gibt es ab 27. Juni 2010 Beschränkungen in Farben, Abbeizmitteln etc., die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

• Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) darf in Produkten für die breite Öffentlichkeit nach dem 27. Dezember 2010 nur mehr dann in Verkehr gebracht werden, wenn geeignete Schutzhandschuhe beigepackt werden und zusätzliche Warnhinweise in der Kennzeichnung aufscheinen.

• Cyclohexan darf ab 27. Juni 2010 nicht mehr in Kontaktklebern auf Neoprenbasis enthalten sein, die für die breite Öffentlichkeit vorgesehen sind. Ausgenommen sind Packungsgrößen bis 350 g. Auch hier gibt es zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften.

• Für Ammoniumnitrat gibt es Verbote und Beschränkungen ab 27.6.2010, die vor allem Düngemittel betreffen.

Die übrigen Bestimmungen wurden teilweise sprachlich überarbeitet, präzisiert, sowie in Einzelfällen zur Vermeidung von Doppelregelungen gestrichen.

Weitere Verbote und Beschränkungen betreffend Lampenöle und flüssige Grillanzünder, zinnorganische Verbindungen, sowie Dichlormethan sind auf EU-Ebene bereits grundsätzlich beschlossen. Die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Anhang XVII der REACH-Verordnung wird aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

In dem rechts oben angeführten Link erhalten Sie einen Überblick zum europäischen Chemikalienrecht mit Schwerpunkt auf REACH (Registration Evaluation Authorization of Chemicals).